Gute Aussichten - Ausgabe 3|2023
Unser neues Kundenmagazin informiert über Fernwärme, die Zählerstandablesung, Karrierechancen, echte Glasfaser, u. v. a. m.
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Die Preisbremsen sind im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) geregelt. Ab dem 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt.
Wir werden unsere Kundinnen und Kunden mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Für Haushalte und kleine Unternehmen gilt Folgendes:**
Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum aktuellen Brutto-Arbeitspreis.
Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.
Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:**
Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreis.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Die Dauer der Energiepreisbremsen ist auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Finanziert werden die Entlastungen aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Ausführliche Informationen zu den Preisbremsen finden Sie auf der Website der Bundesregierung sowie direkt im StromPBG und EWPBG.
*Die Inhalte dieser Seite dienen lediglich der allgemeinen Information und sind nicht rechtsverbindlich.
**Dies sind allgemeine Informationen gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 EWPBG. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesregierung sowie direkt im StromPBG und EWPBG.
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