Soforthilfe Erdgas und Fernwärme

Um eine kurzfristige Entlastung vor allem von Privathaushalten und kleineren Gewerbebetrieben zu ermöglichen, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen.

Gas- und Fernwärmekunden erhalten dadurch schon im Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe. Für nahezu alle Erdgas- und Fernwärme-Kunden Kunden der Stadtwerke Geesthacht bedeutet dies eine schnelle und deutliche Entlastung bei den Energiekosten.

Nachfolgend informieren wir über die für unsere Kunden relevanten Aspekte der Soforthilfe, die Höhe der Entlastung und die Umsetzungsschritte.

Soforthilfe Gas

Wer erhält die Soforthilfe Gas?

Die Dezember-Soforthilfe Erdgas erhalten fast alle Gaskunden der Stadtwerke Geesthacht. Alle Standardlastprofil-Kunden (SLP) werden automatisch begünstigt. Hierunter fallen alle Privathaushalte und die meisten Unternehmen.

Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die pro Jahr weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, müssen uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Ausnahmen oder Sonderregeln gelten für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und mehr als 1,5 Mio. KWh Jahresverbrauch, für Krankenhäuser und bestimmte Verbrauchergruppen wie z. B. Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Mehr Infos sind im Abschnitt "Ausnahmen und Sonderregelungen" zu finden.

Wie hoch ist die Soforthilfe Gas?

Der Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden, also im Wesentlichen für Privathaushalte und kleine Unternehmen, berechnet sich aus der

  • Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für die Erdgas-Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
  • zzgl. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen

Entlastungsbetrag für berechtigte RLM - Kunden: Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Wie wird die Soforthilfe Gas umgesetzt?

Standardlastprofil-Kunden erhalten eine vorläufige Entlastung in Höhe Ihres Dezember-Abschlages noch im Dezember 2022. Diese wird mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.

Bei RLM-Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Bei Kunden, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Dezember-Abschläge für Gas von den Stadtwerken Geesthacht nicht eingezogen. Wer mit Einzelüberweisung bezahlt, kann den Dezember einfach auslassen. Gaskunden, die per Dauerauftrag ihre Abschläge bezahlen, müssen selbst aktiv werden und diesen rechtzeitig anpassen.

Gesetzlicher Hinweise: Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Energieeinsparungen haben einen kostenmindernden Nutzen.

Soforthilfe Wärme

Wer erhält die Soforthilfe Wärme?

Die Soforthilfe Wärme erhalten fast alle Wärme-Kunden der Stadtwerke Geesthacht GmbH, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Ausnahmen oder Sonderregeln gelten für Kunden mit mehr als 1,5 Mio. KWh Jahresverbrauch, für Krankenhäuser und bestimmte Verbrauchergruppen wie z. B. Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Mehr Infos sind im Abschnitt "Ausnahmen und Sonderregelungen" zu finden.

Wie hoch ist die Soforthilfe Wärme?

Der Entlastungsbetrag für Fernwärme entspricht 120 Prozent des monatlichen Durchschnitts des letzten Abrechnungszeitraums. In der Regel also ein Zwölftel der Jahresverbrauchsabrechnung 2021 plus 20 Prozent, sofern es keine unterjährige Abrechnung z.B. aufgrund eines Umzugs gab.

Wie wird die Soforthilfe Wärme umgesetzt?

Die Soforthilfe setzen wir bei Fernwärme in zwei Schritten um. Im ersten Schritt entfällt als vorläufige Entlastung der Dezember-Abschlag. In der Jahresverbrauchsabrechnung wird dann im zweiten Schritt die genaue Höhe der Entlastung berücksichtigt.

Bei Kunden, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Dezember-Abschläge für Fernwärme von den Stadtwerken Geesthacht nicht eingezogen. Wer mit Einzelüberweisung bezahlt, kann den Dezember einfach auslassen. Fernwärmekunden, die per Dauerauftrag ihre Abschläge bezahlen, müssen selbst aktiv werden und diesen rechtzeitig anpassen.

In der Jahresverbrauchsabrechnung wird der tatsächliche Entlastungsbetrag gesondert ausgewiesen und mit dem Rechnungsbetrag für den Jahresverbrauch 2022 sowie allen geleisteten Abschlagszahlungen verrechnet.

Gesetzliche Hinweise: 

  • Wir sind nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
  • Wir sind nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,
  • Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Ausnahmen und Sonderregelungen zur Soforthilfe Gas und Fernwärme

Welche Ausnahmen und Sonderregelung gelten für die Soforthilfe Gas?

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde) mit mehr als 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch,
  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen und
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die genannten Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie

  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, oder
  • als spezifische soziale Einrichtungen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Welche Ausnahmen und Sonderregelung gelten für die Soforthilfe Gas?

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher mit mehr als 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch, und
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die genannten Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie 

  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, oder 
  • als spezifische soziale Einrichtungen 
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Eine weitere finanzielle Entlastung bringt die Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Fernwärme, die für unserer Kunden für den gesamten Jahresverbrauch 2022 wirksam wird. Mehr Informationen dazu gibt es hier.

Energiesparen ist weiterhin die beste Möglichkeit, auch langfristig Geld zu sparen und die Umwelt zu schonen. Informationen und konkrete Tipps gibt es auf unserer Themenseite Energiesparen. Die wichtigsten Energiespartipps für den Alltag sind in mehreren Sprachen als PDF verfügbar und bei unserem Kundenservice als Flyer erhältlich: Öffnungszeiten Kundenservice

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