Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG – kurz zusammengefasst

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hilft dabei, unser Stromnetz auch in Zukunft zuverlässig zu betreiben. Hintergrund ist die Energiewende: Immer mehr Haushalte nutzen Wärmepumpen, laden ihr Elektroauto zu Hause oder betreiben Stromspeicher. Diese Geräte brauchen viel Strom – oft zur gleichen Zeit.

Damit es trotzdem nicht zu Überlastungen im Stromnetz kommt, dürfen Netzbetreiber solche steuerbaren Geräte bei hoher Auslastung kurzzeitig in ihrer Leistung begrenzen. Wichtig dabei:

  • Die Regelung greift seit dem 01.01.2024
  • Die Steuerbarkeit wird mittels eines Lan-Kabels gewährleistet, das den Steuerbefehl nicht in Ihre komplette Hausanlage, sondern direkt ins betreffende Gerät steuert
  • Die Geräte werden im Falle des Netzeingriffs nicht abgeschaltet, sondern laufen im Bedarfsfall mit einer reduzierten Leistung, die 4,2 kW nicht unterschreitet, weiter

Als Ausgleich für diese Flexibilität profitieren Besitzerinnen und Besitzer steuerbarer Geräte von geringeren Entgelten seitens der Netzbetreiber.

Kurz gesagt: § 14a EnWG bringt Versorgungssicherheit, unterstützt die Energiewende und senkt langfristig die Kosten – für alle.

Die Module der § 14a Regelung

Welche Modullösung für Sie relevant ist, hängt von Ihrer hauseigenen Messtechnik ab.

Pauschal

Für Hausanlagen, die komplett über einen Zähler abgebildet werden

Jährlich pauschale Reduktion

Verrechnung erfolgt mit der jährlichen Stromabrechnung

Ideal für Kunden mit regulärem Lade- bzw. Wärmebedarf

Prozentual

Für Hausanlagen, bei der die steuerbare Einrichtung über einen separate Zähler (mME) läuft

60 % Reduktion auf den Netzentgelt-Arbeitspreis (ct/kWh)

Verrechnung erfolgt mit der jährlichen Stromabrechnung

Geeignet für Kunden mit hohem Lade- oder Wärmebedarf

Zeitvariabel

Modullösung derzeit noch in der Umsetzung

Beim Vorhandensein eines intelligenten Messsystems für die steuerbare Einrichtung und in Kombination mit Modul 1

Preisstruktur wird jährlich vom Netzbetreiber veröffentlicht

Geringere Netzentgelte bei Nutzung in Niedriglastzeiten (NT-Zeiten)

Anreiz zur Netzentlastung durch lastverschobenen Verbrauch (z. B. Laden von Elektroautos)

Preisblatt "Steuerbare Verbrauchseinrichtungen § 14a"

Häufig gestellte Fragen zum § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes

Welche Geräte zählen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gehören elektrische Geräte mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW.
Dazu zählen insbesondere:

  • private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)

  • Stromspeicheranlagen (Batteriespeicher)

  • Wärmepumpen einschließlich Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)

  • Anlagen zur Raumkühlung, wie Klimageräte

Hinweis: Befinden sich mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss und überschreiten sie gemeinsam die Grenze von 4,2 kW, fallen sie ebenfalls unter die Regelung. Maßgeblich ist dabei die elektrische Anschlussleistung, nicht die Heiz- oder Kühlleistung.

Wie und wann erhalte ich die niedrigen Netzentgelte?

Die reduzierten Netzentgelte werden automatisch in Ihrer Stromrechnung ausgewiesen und dort verrechnet, sofern die Meldung des Netzbetreibers über die Wahl ihres Moduls vorliegt und abrechnungsseitig zur Geltung gebracht werden kann.

Kann mein Netzbetreiber meinen kompletten Haushalt dimmen oder gar steuern?

Nein. Die Regelungen betreffen ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie z. B. Wärmepumpen oder Wallboxen. Eine Steuerung oder Drosselung des gesamten Haushalts ist ausgeschlossen.

Selbst bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten klare Vorgaben: Es muss jederzeit eine Mindestleistung von 4,2 kW gewährleistet sein.