Wärmepumpenstrom für Geesthacht

Sie heizen bereits mit einer Wärmepumpe oder planen den Umstieg? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf Ihren Stromtarif. Mit dem passenden Wärmepumpenstrom der Stadtwerke Geesthacht versorgen Sie Ihre Wärmepumpe zuverlässig und passend zu den gesetzlichen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG. Weitere Informationen zur Regelung >

 

 

So erreichen Sie unsere Wärmestromexperten:

Wir unterstützen Sie dabei, die richtige Lösung für Ihre Anlage zu finden – persönlich, verständlich und direkt vor Ort.

Wärmestromtarif
Geesthacht

  • Anschluss der Wärmepumpe an separaten Zähler
  • Preisvorteil durch Netzentgeltreduzierung
  • Arbeitspreis: 25,60 ct/kWh inkl. MwSt.
  • Weitere Ersparnis durch die Regelungen zur §22 EnFG Umlagenreduzierung möglich
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Wärmestromtarif
Schleswig-Holstein

  • Anschluss der Wärmepumpe an separaten Zähler
  • Preisvorteil durch Netzentgeltreduzierung
  • Arbeitspreis: 25,22 ct/kWh inkl. MwSt.
  • Weitere Ersparnis durch die Regelungen zur §22 EnFG Umlagenreduzierung möglich
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Wärmestromtarif
Geesthacht

  • Anschluss der Wärmepumpe an Ihren Haushaltszähler
  • Jährliche pauschale Reduktion
  • Verrechnung mit jährlicher Stromabrechnung
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Wärmestromtarif
Schleswig-Holstein

  • Anschluss der Wärmepumpe an Ihren Haushaltszähler
  • Jährliche pauschale Reduktion
  • Verrechnung mit jährlicher Stromabrechnung
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Wärmepumpe vor einem Wohnhaus, rechts im Bild ein Garten

So profitieren Wärmepumpen von reduzierten Umlagen

Für separat gemessenen Wärmepumpenstrom können nach § 22 EnFG die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage auf 0 ct/kWh reduziert werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Strom über einen eigenen Zählpunkt erfasst und direkt in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird. Die Stadtwerke Geesthacht prüfen mit Ihnen, ob Ihre Anlage die Voraussetzungen erfüllt – und wie die Entlastung in Ihrem Wärmepumpentarif berücksichtigt werden kann. Den Antrag finden Sie hier

Ihre Vorteile auf einen Blick

Preisvorteil durch Netzentgeltreduzierung

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen gelten besondere Regelungen nach § 14a EnWG. Als Ausgleich für die netzorientierte Steuerbarkeit profitieren Betreiberinnen und Betreiber von reduzierten Netzentgelten.

Passend zu Ihrer Messtechnik

Ob gemeinsamer Zähler für Haushalt und Wärmepumpe oder separater Zähler für die Wärmepumpe: Welche Modullösung passt, hängt von Ihrer vorhandenen oder geplanten Messtechnik ab.

Persönliche Beratung aus der Region

Bei Vertragsfragen erreichen Sie den Energievertrieb der Stadtwerke Geesthacht telefonisch oder per E-Mail.

Warum spezieller Strom für die Wärmepumpe sinnvoll ist

Eine Wärmepumpe macht Ihr Zuhause unabhängiger von fossilen Brennstoffen und nutzt Strom besonders effizient zur Wärmeerzeugung. Gleichzeitig gehört sie zu den Geräten mit höherer elektrischer Leistung. Deshalb fallen viele Wärmepumpen unter die Regelungen für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.

Das bedeutet: Der Netzbetreiber darf die Leistung der Wärmepumpe bei drohender Netzüberlastung kurzzeitig begrenzen. Ihre Wärmepumpe wird dabei nicht einfach abgeschaltet; eine Mindestleistung von 4,2 kW muss weiterhin zur Verfügung stehen. Der normale Haushaltsstrom ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Im Gegenzug erhalten Betreiberinnen und Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Reduzierung der Netzentgelte – je nach gewähltem Modul über den Grundpreis oder den Arbeitspreis.

Für die Anmeldung zum §14a wenden Sie sich bitte über Ihren Elektroinstallateur an Ihren zuständigen Netzbetreiber.

Häufige Fragen zu Wärmepumpenstrom

Was ist Wärmepumpenstrom?

Wärmepumpenstrom ist Strom, der für den Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe genutzt wird. Bei steuerbaren Wärmepumpen nach § 14a EnWG können besondere Netzentgeltregelungen gelten.

Wird meine Wärmepumpe bei hoher Netzauslastung abgeschaltet?

Nein. Bei einem netzorientierten Eingriff wird die Leistung nicht vollständig abgeschaltet, sondern temporär begrenzt. Eine Mindestleistung von 4,2 kW muss weiterhin zur Verfügung stehen, sodass die Wärmepumpe weiter betrieben werden kann.

Betrifft die Steuerung meinen gesamten Haushalt?

Nein. Die Regelungen betreffen die steuerbare Verbrauchseinrichtung, also zum Beispiel die Wärmepumpe, die Ladestation oder einen Batteriespeicher. Der normale Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.

Brauche ich für Wärmepumpenstrom einen separaten Zähler?

Nicht zwingend. Bei Modul 1 werden Haushaltsstrom und Wärmepumpe gemeinsam über einen Zähler gemessen. Bei Modul 2 werden Haushalt und Wärmepumpe über separate Zähler abgebildet.

Welches Modul passt zu mir?

Das hängt von Ihrer Messtechnik und Ihrem Verbrauch ab. Modul 1 arbeitet mit einer pauschalen Reduktion, Modul 2 mit einer Reduzierung über den Arbeitspreis der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Wir beraten Sie gern, welche Lösung zu Ihrer Anlage passt.

Wann erhalte ich die reduzierten Netzentgelte?

Die reduzierten Netzentgelte werden über Ihre Stromrechnung berücksichtigt, sobald die notwendigen Informationen zur Modulwahl vom Netzbetreiber vorliegen und abrechnungsseitig verarbeitet werden können.

Was ist die Umlagensenkung für Wärmepumpen nach § 22 EnFG und wer profitiert davon?

Die Bundesregierung unterstützt das Heizen mit Wärmepumpen, indem bestimmte Bestandteile des Strompreises für Sie entfallen. Konkret werden die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage vollständig auf 0,00 ct/kWh reduziert. Dadurch können sich Ihre Stromkosten für den Betrieb der Wärmepumpe spürbar verringern.

Damit Sie von dieser Entlastung profitieren können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie betreiben eine elektrische Wärmepumpe

  • Der Stromverbrauch wird über einen separaten Zähler erfasst

  • Sie gelten nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten*“ (nach EU-Recht)

  • Es bestehen keine offenen Rückforderungen aus unzulässigen EU-Beihilfen

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie die Umlagenreduzierung rückwirkend für das vergangene Lieferjahr bei uns beantragen.

Wichtig:
Eine nachträgliche Erstattung für weiter zurückliegende Jahre (z. B. 2023 oder 2024) ist nicht möglich

So gehen Sie vor:
Bitte
senden Sie den ausgefüllten Antrag bis spätestens 31.03. des jeweiligen Jahres:

Den Antrag finden Sie hier

 

*Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“ – sofern Sie Anlass zu Zweifeln haben, ob Ihr Unternehmen unter diese Definition fällt, sollten Sie Rechtsrat einholen.