Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der Stadtwerke Geesthacht GmbH für die Belieferung von Strom in Niederspannung und Erdgas in
Niederdruck / Ergänzende Bedingungen für „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“/ Hinweise zum Datenschutz / Widerrufsbelehrung
AGB
1. Anwendungsbereich / Angebot und Annahme / Lieferbeginn / Leistungsgegenstand
Diese AGB finden Anwendung auf alle Belieferungen des Kunden, für die die Geltung dieser AGB ausdrücklich vereinbart wird. Sofern nachfolgend von „Energie“ die Rede ist, meint dies die Energiesparte (Strom oder Gas), die Vertragsgegenstand ist. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung des Kundenauftrages zustande. Darin teilt der Lieferant (Stadtwerke Geesthacht GmbH) dem Kunden den voraussichtlichen Lieferbeginn mit. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle Liefervoraussetzungen gemäß Ziffer 2.3 vorliegen. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen schließen die Netznutzung und den Messstellenbetrieb ein, soweit der Kunde diese nicht selbst vereinbart hat. Die hierfür anfallenden Entgelte sind aus dem Preisblatt ersichtlich.
2. Lieferumfang / Eigenerzeugung / Liefervoraussetzungen
2.1 Der Lieferant liefert den gesamten Bedarf des Kunden an Energie mit den
vom Verteilnetzbetreiber vorgehaltenen Spezifikationen.
2.2 Der Kunde hat den Lieferanten bei Auftragserteilung über an der Abnahmestelle vorhandene oder geplante Eigenerzeugungsanlagen (z.B. PV-Anlagen) zu informieren. Die Information muss Art und Leistung der Anlage sowie das (ggf. geplante) Inbetriebnahme Datum beinhalten. Nach Vertragsschluss hat die Information unverzüglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor der Inbetriebnahme zu erfolgen. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht, trägt der Kunde hierdurch bedingte Strombeschaffungsmehrkosten des Lieferanten.
2.3 Die Belieferung setzt voraus, dass a) der bisherige Liefervertrag zum Lieferbeginn gekündigt werden kann, b) Netzanschluss, Anschlussnutzung, Netznutzung und Messstellenbetrieb sichergestellt sind, c) keine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung aufgrund einer Netzstörung einschließlich des Netzanschlusses vorliegen und d) die Belieferung entweder auf Basis eines Standardlastprofils (SLP - § 12 StromNZV für die Stromversorgung bzw. § 24 GasNZV für die Gasversorgung) oder eines
temperaturabhängigen Lastprofils (TLP) für Speicherheizung, Wärmepumpe und Direktheizung oder - bei Ausstattung der Abnahmestelle mit einem intelligenten Messsystem - mit einer Übermittlung von Lastgängen nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt.
3. Messung / Abrechnung / Fälligkeit / Verjährungsverzicht / Zutrittsrecht
3.1 Die Messung der Liefermengen erfolgt mittels der Messeinrichtung des Messstellenbetreibers. Der Lieferant darf für die Abrechnung unter Beachtung von § 40a EnWG a) die Ablesewerte oder Ersatzwerte des Messstellenbetreibers verwenden, b) die Messeinrichtung selbst ablesen, c) die Ablesung durch den Kunden verlangen oder d) wenn Verbrauchsdaten für die Abrechnungszeiträume ohne Verschulden des Lieferanten nicht vorliegen, den Verbrauch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen schätzen.
3.2 Es wird jährlich abgerechnet. Der Lieferant kann auch monatlich abrechnen, wenn ihm die monatlichen Verbrauchswerte vorliegen. Der Kunde kann zusätzliche monatliche, viertel- oder halbjährliche Rechnung beauftragen. Die Kosten hierfür ergeben sich aus der Internetseite des Lieferanten oder werden dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt. Nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält der Kunde eine unentgeltliche Schlussabrechnung. Der Lieferant übermittelt dem Kunden nach seiner Wahl Abrechnungen und Abrechnungsinformationen elektronisch oder in Papierform. Der Kunde kann abweichend von der vom Lieferanten gewählten Übermittlungsform verlangen, dass die Übermittlung jeweils unentgeltlich elektronisch sowie einmal jährlich in Papierform erfolgt. Die Abrechnungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Fristen (§ 40c EnWG). Die Haftung für pflichtwidrig verspätete oder ungenaue Abrechnungen richtet sich nach Ziffer 7.2.
3.3 Sofern der Verbrauch zulässig geschätzt wird, verzichtet der Kunde bereits jetzt auf die Einrede der Verjährung für sich aus der Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs ergebende Nachforderungen, maximal jedoch bis zum Ablauf einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
3.4 Die abgenommenen Mengen für Gas werden in Kubikmeter (m³) gemessen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis von Kilowattstunden (kWh). Die Umrechnung erfolgt auf Basis des DVGW-Arbeitsblattes G 685 durch Multiplikation der abgenommenen Kubikmeter mit einem vom Netzbetreiber vorgegebenen Umrechnungsfaktor.
3.5 Das Entgelt ist, sofern nicht monatlich abgerechnet wird, in monatlichen Abschlägen, die vom Lieferanten gemäß dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet werden oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, sich nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden bemessen, zu entrichten. Ergibt sich bei der Jahresabrechnung oder bei der Schlussabrechnung eine Differenz zu gezahlten Abschlägen, wird diese erstattet bzw. nacherhoben.
3.6 Zahlungen sind 14 Tage nach Zugang einer Zahlungsaufforderung oder zu einem darin benannten späteren Zeitpunkt jeweils per SEPA-Lastschrift oder
Überweisungsverfahren zu leisten.
3.7 Der Kunde hat dem Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, Zählerablesung oder Lieferunterbrechung erforderlich ist und der Betretungstermin mindestens eine Woche vorher in Textform oder per Aushang an der Abnahmestelle angekündigt wurde. Mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
4. Preise / Preisanpassung
4.1 Das Entgelt ergibt sich aus dem Preisblatt. Änderungen von im Preisblatt ausgewiesenen Preisbestandteilen werden unmittelbar preiswirksam, soweit dies im Preisblatt vorgesehen ist.
4.2 Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlende Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung neuer Steuern oder Umlagen). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Energiebezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Energiebezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
4.3 Änderungen der Preise nach Ziffer 4.2 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Der Lieferant wird den Kunden in seiner Anpassungsmitteilung über Art, Voraussetzung, Anlass und Umfang der Anpassung informieren. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf
wird der Kunde vom Lieferanten in der Anpassungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
4.4 Sofern dem Vertrag ein dynamischer Preis zugrunde liegt, der von der Entwicklung von Börsenpreisen abhängt, gilt Folgendes: Der Preis hängt vom vereinbarten Index eines Börsenpreises für Strom ab und ist daher variabel. Sollte der Index nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an seine Stelle ein entsprechender Index. Soweit dem Lieferanten keine viertelstundenscharfen Verbrauchswerte vorliegen, wird der abrechnungsrelevante Energieverbrauch den Verbrauchszeiträumen anhand eines Lastprofils rechnerisch zugeordnet.
Am Ende eines jeden Belieferungsmonats ordnet der Lieferant im Rahmen der Abrechnung den viertelstundenscharfen Verbräuchen des Kunden den veröffentlichten Indexpreis für die betreffende Stunde zu. In der Abrechnung wird ein durchschnittlicher Börsenpreis für den betreffenden Monat ausgewiesen; abrechnungsrelevant ist jedoch der für jede Viertelstunde geltende Stundenpreis. Die maßgeblichen Stundenpreise werden dem Kunden auf Verlangen zugesandt. Änderungen des Gesamtarbeitspreises aufgrund der Koppelung an den Börsenpreis stellen keine Preisänderungen durch den Lieferanten dar. Es besteht daher kein Sonderkündigungsrecht.
Risikohinweis: Falls der für die Preisberechnung maßgebliche Spotmarktpreis niedrig ist, profitiert der Kunde davon. Gleichzeitig muss der Kunde jedoch auch damit rechnen, dass der Preis erheblich über dem Preis von nicht dynamischen Tarifen liegen kann, bei denen die Energiebeschaffung langfristig erfolgt. Die Preisschwankungen hängen dabei von Faktoren ab, die der Lieferant nicht beeinflussen kann (z.B. politische Krisen, Mangellagen). Eine Obergrenze für den Börsenstrompreis gibt es nicht. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss der Kunde die erhöhten Kosten tragen. Für weitere Informationen zu den Vor- und Nachteilen eines dynamischen Tarifes kann sich der Kunde an den Lieferanten wenden.
5. Vertragslaufzeit / Kündigungsfrist
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer und kann von den Parteien mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Wird abweichend von Satz 1 eine Mindestvertragslaufzeit von maximal 2 Jahren vereinbart, kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit in Textform gekündigt werden.
6. Unterbrechung bzw. Einstellung der Lieferung / Vorauszahlung / Vorkassensystem
6.1 Der Lieferant ist zur Lieferunterbrechung durch den Netzbetreiber ohne vorherige Androhung berechtigt, wenn diese erforderlich ist, um einen pflichtwidrigen Energiebezug unter Umgehung oder Beeinflussung von Messeinrichtungen zu verhindern.
6.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, z.B. Zahlungsverzug, kann der Lieferant die Belieferung 4 Wochen nach Androhung und Übermittlung der Informationen gem. § 41b Abs. 2 EnWG unterbrechen lassen und den Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NAV (für die Stromversorgung) bzw. § 24 Abs. 3 NDAV (für die Gasversorgung) mit der Unterbrechung beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugs wird der Lieferant eine Unterbrechung unter den vorgenannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde mit mindestens 100 Euro oder der Summe von zwei Abschlagszahlungen in Verzug ist, wobei diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht bleiben, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat oder die noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren.
6.3 Der Unterbrechungsbeginn ist dem Kunden 3 Werktage im Voraus anzukündigen.
6.4 Der Lieferant wird die Belieferung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
6.5 Der Lieferant darf Vorauszahlung verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde seine Zahlungspflichten nicht erfüllt. Hierbei ist der Kunde ausdrücklich und in verständlicher Form zu informieren und mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorigen Abrechnungszeitraums oder dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass
sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
7. Haftung und Entschädigung bei Netzstörungen / Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen / Kosten für Maßnahmen des Netzbetreibers
7.1 Der Lieferant haftet nicht bei von ihm nicht verschuldeten Störungen des Netzbetriebes und des Netzanschlusses. Der Kunde kann diese Ansprüche gegenüber dem für die Störung Verantwortlichen geltend machen. Der Lieferant wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die Störungsursachen Auskunft geben, wenn ihm dies möglich ist.
7.2 Der Lieferant haftet im Übrigen für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Der Lieferant haftet auch für sonstige Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Beginn des Vertrages vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.3 Der Lieferant kann einen Anspruch auf Schadensersatz (z.B. Mahnkosten bei Verzug; Rücklastschriften; fehlgeschlagene vereinbarte elektronische Kommunikation) für strukturell vergleichbare Fälle pauschalieren, soweit die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartendem Schaden nicht überschreitet. Dem Kunden steht der Nachweis keines oder eines wesentlich geringeren Schadens offen.
7.4 Soweit dem Lieferanten für berechtigte Maßnahmen des Netzbetreibers, welche den Anschluss des Kunden betreffen (z.B. Sperrungen, Wiederinbetriebnahmen)
Kosten entstehen, werden diese dem Kunden weiterbelastet. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
7.5 Macht der Kunde falsche Angaben (z.B. über die Art der Messeinrichtung oder den Vorjahresverbrauch), ist der Lieferant berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
8. Lieferantenwechsel / Änderung von Kundendaten /Umzug
8.1 Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel.
8.2 Der Kunde hat den Lieferanten über Änderungen seiner Kundendaten (z.B. Rechnungsanschrift, Zählernummer, Bankverbindung, E-Mail-Adresse) unverzüglich zu informieren und ihm insbesondere jeden Auszug mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Auszugstermin unter Angabe der neuen Rechnungsanschrift in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber dem Lieferanten für die dem Lieferanten entstehenden Kosten (z.B. den nach seinem Auszug erfolgten Energiebezug Dritter).
8.3 Wenn ein Umzug des Kunden mit einem Netzgebietswechsel verbunden ist, endet der Vertrag zum Auszug. Die Haftung nach Ziffer 8.2 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. Bei einem Umzug innerhalb eines Netzgebietes wird die Belieferung des Kunden an der neuen Abnahmestelle fortgesetzt, wenn der Kunde dort nach dem Einzug ebenfalls Anschlussnutzer wird. Dazu teilt der Kunde dem Lieferanten auch das Einzugsdatum sowie seine zukünftige Anschrift oder die zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mit. Der Lieferant ist zur Weiterbelieferung des Kunden an der neuen Abnahmestelle erst einen Monat ab Kenntnis der vorgenannten Daten verpflichtet, es sei denn, ein Lieferbeginn ist vorher möglich. Der Kunde kann den Vertrag bei einem Umzug innerhalb eines Netzgebietes zudem unter Angabe der Daten gemäß Satz 4 außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. Der Lieferant kann die Kündigung abwenden, indem er dem Kunden binnen zwei Wochen nach deren Erhalt in Textform eine Fortsetzung des Vertrages am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen anbietet.
9. Kundenrechte im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB können Beschwerden nach § 111a EnWG an die Stadtwerke Geesthacht GmbH, Mercatorstraße 67, 21502 Geesthacht, Tel.: 04152/9290, Fax: 04152/929320, E-Mail: service@stadtwerke-geesthacht.de, richten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, können Verbraucher die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b EnWG (an dessen Teilnahme der Lieferant verpflichtet ist) hier beantragen: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel. 030 2757240-0, Mo.-Do. 10-12 und 14-16 Uhr, E-Mail: info@schlichtungsstelleenergie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel. 0228 14 15 16 (Mo.-Fr. 8-20 Uhr), E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de. Verbraucher können zur Streitbeilegung bei über das Internet abgeschlossenen Verträgen auch die Internetplattform der EU-Kommission auf www.ec.europa.eu/consumers/odr nutzen.
10. Informationen und Schlussbestimmungen
10.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim Netz- bzw. Messstellenbetreiber erhältlich. Vertragsinformationen einschließlich Identifikationsnummer der Entnahmestelle, Vertragsbeginn und -dauer sowie die Bedingungen für eine Vertragsverlängerung und -beendigung, ergeben sich aus dem Vertrag oder sind beim Lieferanten erhältlich.
10.2 Informationen über aktuelle Produkte und Preise sowie etwaige gebündelte Produkte oder Leistungen sind beim Lieferanten, Informationen zu Energieberatungen, Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen u.a. unter www.dena.de, www.energieagenturen.de, www.verbraucherzentrale.de erhältlich.
10.3 Der Lieferant ist berechtigt, diesen Vertrag auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen neuen Lieferanten zu übertragen. Die Übertragung ist dem Kunden rechtzeitig vorher mitzuteilen. Ist der Kunde nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
10.4 Falls sich die dem Vertrag zugrundeliegenden Umstände, Gesetze oder Verordnungen, Rechtsprechung oder behördliche Praxis (z.B. Festlegungen der Regulierungsbehörden) nach Vertragsabschluss ändern und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, behält sich der Lieferant eine einseitige Anpassung des Vertrags vor (§ 41 Abs. 5 Satz 1 EnWG), soweit dem Lieferanten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Im Falle einer Veränderung zugunsten des Kunden ist der Lieferant zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung unter Beachtung von § 41 Abs. 5 EnWG mindestens einen Monat vorher in Textform mitteilen. Der Kunde ist sodann bis zum Inkrafttreten der Änderungen berechtigt, den Vertrag fristlos zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen. Das Anpassungsrecht nach dieser Ziffer gilt nicht für den vereinbarten Preis.
10.5 Bei höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei für deren Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihrer Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt ist ein für die Partei unabwendbare Ereignis, durch das sie unverschuldet ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich
Feuer, Krieg, Unruhen, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, Pandemien oder Epidemien, Strom- oder Gasmangellagen, nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des Lieferanten gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Leistungserbringung gehindert ist. Die betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen. Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 12 Wochen andauert. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.6 Für den Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage findet § 313 BGB Anwendung. Eine solche Störung wird angenommen, wenn sich aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (einschließlich der Störung der Beschaffungsmärkte) und die für ihn unabwendbar sind, die Belieferung des Kunden für den Lieferanten nicht mehr kostendeckend möglich ist.
10.7 Vereinbarter Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Geesthacht.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Nachfolgende Regelungen finden Anwendung auf die Versorgung von Wärmepumpen und andere ab 2024 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen
mit Strom durch den Lieferanten.
1. Wegfall der KWK-Umlage und der Offshore-Umlage nach § 22 EnFG
Unter folgenden Voraussetzungen von § 22 EnFG entfällt für die Versorgung
von Wärmepumpen mit Strom die KWK-Umlage und die Offshore-Umlage:
a) Verbrauch des privilegierten Stroms in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe, b) Verbindung der Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem vorgelagerten Verteilnetz, c) der Kunde ist kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des § 22 Absatz 2 Nr. 1 EnFG, d) gegen den Kunden bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und e) Vorliegen der Genehmigung der Privilegierung gemäß § 68 EnFG durch die EU-Kommission
.
2. Reduzierung des Netzentgeltes für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
a) Für die Stromlieferung an steuerbare Verbrauchseinrichtung (nur Wärmepumpen, Private Ladepunkte, Leistungsbezug für Batteriespeichersysteme und Kälteerzeuger) können Kunden ein reduziertes Netzentgelt beanspruchen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, u.a. durch eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur Steuerung der Verbrauchseinrichtung und die tatsächliche technische Möglichkeit der Steuerung
b) Die Reduzierung kann über eine pauschale Netzentgeltreduzierung (sogenanntes Modul 1) oder eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um derzeit 60 Prozent (sogenanntes Modul 2) erfolgen. Die Auswahl des Moduls erfolgt bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber. Erfolgt keine Modulauswahl durch den Kunden rechnet der Netzbetreiber auf Grundlage des Modul 1 ab. Während der Laufzeit dieses Stromlieferungsvertrages kann kein Modulwechsel erfolgen.
c) Bei Anwendung des Modul 1 sollen die Netzbetreiber ab dem 01.04.2025 bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt anbieten (Modul 3).
d) Nähere Informationen zu Modulen, Entgeltreduzierungen und möglichen Eingriffen in den Strombezug der Verbrauchseinrichtungen können Kunden bei der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) oder ihrem Netzbetreiber erhalten.
e) Für Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 gelten besondere Übergangsvorschriften. Kunden können nähere Informationen hierzu bei ihrem Netzbetreiber erfragen.
3. Die Erfüllung der Voraussetzungen zum Erhalt der vorgenannten Entgeltreduzierungen obliegt allein dem Kunden als Betreiber der Verbrauchseinrichtung. Eine Pflicht zur Reduzierung der Stromentgelte besteht für den Lieferanten nur insoweit, als die Reduzierung seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Lieferanten erfolgt. Der Lieferant weist die Netzentgeltreduzierungen in seinen Abrechnungen gesondert aus. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten auf dessen Wunsch die Erfüllung der Voraussetzungen zur Entgeltreduzierung nachzuweisen oder zu bestätigen. Der Lieferant ist berechtigt, Angaben des Kunden an den Netzbetreiber weiterzureichen. Der Kunde muss dem Lieferanten etwaige Änderungen von Tatsachen, die für die Reduzierung maßgeblich sind, unverzüglich mitteilen. Der Kunde wird ausdrücklich auf die mögliche strafrechtliche Relevanz von Falschangaben gegenüber dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber hingewiesen. Technische Informationen können Kunden beim Netzbetreiber oder ihrem Installationsbetrieb erhalten.
Hinweis nach § 107 Abs. 2 EnergieStV (für die Gasversorgung)
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Hinweise zum Datenschutz
Kontaktdaten: Datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist der Lieferant (Anschrift und Kontaktdaten siehe Ziffer 9). Der Datenschutzbeauftragte des Lieferanten ist unter vorstehenden Kontaktdaten und unter datenschutz.swg@uimc.de erreichbar.
Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage: Die Belieferung setzt vertraglich voraus, dass der Kunde dem Lieferanten personenbezogene Daten (nachfolgend „Daten“) übermittelt. Der Lieferant verarbeitet diese Daten zum Zweck von Vertragsabschluss und -erfüllung (einschließlich der Rechtsverfolgung und des Forderungseinzuges) auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO). Der Lieferant verarbeitet die Daten darüber hinaus auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung seiner berechtigten Interessen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Das berechtigte Interesse liegt dabei - nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen - in der Vermeidung eines Forderungsausfalls des Lieferanten oder Dritter sowie in der Übermittlung von Produktinformationen an den Kunden.
Datenkategorien: Der Lieferant verarbeitet nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten (wie zum Beispiel Name und Adresse), Kommunikationsdaten, Vertrags- und Verbrauchsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungs- und Verzugsinformationen.
Drittempfänger: Daten werden nur zur Vertragserfüllung an Dritte weitergegeben, etwa an den Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Daten dürfen ferner - auch vor Vertragsschluss - unter Beachtung der einschlägigen Regelungen an Auskunfteien - beispielsweise die SCHUFA - zur Vermeidung von Forderungsausfällen des Lieferanten oder Dritter übermittelt werden, z.B. zur Erhebung von Wahrscheinlichkeitswerten für einen Forderungsausfall oder zur Übermittlung unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Lieferanten, mit denen sich der Kunde in Verzug befindet. Die Auskunfteien speichern die an sie übermittelten Daten auch, um sie den ihnen angeschlossenen Vertragspartnern im Rahmen der Beurteilung des Forderungsausfallrisikos bereitstellen zu können. Eine solche Bereitstellung der Daten erfolgt jedoch nur, wenn die der Auskunftei angeschlossenen Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten aufweisen können. Die Auskunftei kann zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten mitteilen. Der Kunde kann von der Auskunftei Informationen zu über ihn gespeicherten Daten erhalten. Bei einem Forderungseinzug können Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden, sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Abtretungsempfänger, Auskunfteien, Inkassounternehmen, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte.
Produktinformationen: Der Lieferant nutzt auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO) Daten, um dem Kunden auf postalischem oder - unter Beachtung von § 7 Abs. 3 UWG - elektronischem Wege Informationen über sonstige Leistungen des Lieferanten zukommen zu lassen.
Datenspeicherungsdauer: Der Lieferant löscht die Daten unverzüglich, wenn er hierzu verpflichtet ist, insbesondere wenn er die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt und keine Aufbewahrungspflichtenentgegenstehen. Unabhängig davon erfolgt alle drei Jahre eine Überprüfung, ob eine Löschung der Daten möglich ist.
Widerspruchsrechte des Kunden: Der Kunde kann der Datenverarbeitung zu dem unter „Produktinformationen“ genannten Zweck jederzeit gegenüber dem Lieferanten widersprechen. Dem Kunden steht unabhängig davon ein Widerspruchsrecht nach Art. 14 Abs. 2 c) i.V.m. Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zu.
Sonstige Rechte des Kunden: Dem Kunden stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere nach Maßgabe der DS-GVO) folgende Rechte zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Zudem kann sich der Kunde bei der Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten beschweren. Die Anschrift der für den Lieferanten zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Postfach 71 16, 24171 Kiel, Tel. 0431 988-1200, Fax 0431 988-1223, E-Mail mail@datenschutzzentrum.de.
Widerrufsbelehrung (gilt nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Geesthacht GmbH, Mercatorstraße. 67, 21502 Geesthacht, Tel.: 04152/9290, Fax: 04152/929320, E-Mail: service@stadtwerke-geesthacht.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlungen Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Gas/Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Sie können – müssen aber nicht – für den Widerruf folgendes Widerrufsformular verwenden
Muster Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
Stadtwerke Geesthacht GmbH
Mercatorstr. 67
21502 Geesthacht
Fax: 04152/929320
E-Mail: service@stadtwerke-geesthacht.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
Bestellt am (*)/erhalten am (*):
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
________________________________
(*) Unzutreffendes streichen.