Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Versorgung mit Strom und Erdgas
Das EnWG bildet den gesetzlichen Rahmen für die leitungsgebundene Versorgung aller Kunden mit Elektrizität und Gas. Dies soll nach dem Wortlaut des Gesetzes möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich geschehen. Mit der am 7. Juli 2005 in Kraft getretenen novellierten Fassung des Gesetzes wurden zugleich Richtlinien der Europäischen Union in diesem Bereich umgesetzt, die unter anderem den Wettbewerb stärken sollen. Die deutschen Stromkunden können bereits seit 1998 ihren Lieferanten frei wählen. Allerdings gibt es erst wenige Anbieter, die Privatkunden über fremde Versorgungsnetze beliefern. Den deutschen Energieversorgern gibt das EnWG einen klaren Ordnungsrahmen und schafft somit die Voraussetzungen für die geplanten Neuinvestitionen in Millardenhöhe.
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005. Zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 21.8.2009 I 2870.
Mit dem EEG will der Gesetzgeber im Interesse des Klimaschutzes den Beitrag der erneuerbaren Energien zur Gesamtstromversorgung bis 2020 auf einen Anteil von 20 Prozent steigern. Wer zum Beispiel Strom in Solar-, Windkraft-, Wasserkraft- oder Biomasseanlagen erzeugt und in das allgemeine Versorgungsnetz einspeist, erhält dafür eine gesetzlich garantierte Vergütung. Netzbetreiber wie die Stadtwerke Geesthacht sind verpflichtet, diese Strommengen abzunehmen. Die Belastungen hierdurch werden in einem bundesweiten Umlagesystem über die Strompreise an die Stromkunden weitergegeben. Mit dem Anteil an regenerativ erzeugtem und gefördertem Strom, steigen somit die Bezugskosten für die Energieversorger und damit auch der Strompreis für den Endkunden.
Im Zuge der Novellierung des Gesetzes wurden die Förderbedingungen modifiziert: Dadurch sind zum Beispiel die Zuschüsse für Strom aus Biomasse deutlich gestiegen. Bei Windkraft entscheidet der Anlagestandort über die Vergütungshöhe: Offshore-Windparks kommen dabei am besten weg, während Anlagen an windschwachen Landstandorten einen Mindestertrag liefern müssen, um überhaupt in den Genuss der Förderung zu kommen. Zudem wurde die Förderung degressiv gestaltet: Auf eine Anfangsvergütung folgt eine niedrigere Basisvergütung.
Seit dem 1. Dezember 2006 ist eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Danach werden rund 330 Unternehmen mit hohem Stromverbrauch entlastet, indem der EEG-Zuschlag auf den Strompreis begrenzt wird. Die Einnahmeausfälle werden auf die allgemeinen Strompreise umgelegt und somit von allen übrigen Stromverbrauchern getragen. Gleichzeitig soll das geänderte EEG dafür sorgen, dass Unternehmen und privaten Stromverbrauchern von ihren Stromlieferanten nicht höhere Kosten in Rechnung gestellt werden als tatsächlich entstehen.
Am 5. Dezember 2007 hat das Bundeskabinett den Entwurf Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien und damit zusammenhängender Vorschriften beschlossen. Das geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll damit abgelöst werden. Dieses war im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für erneuerbare Energien im Strombereich das effektivste Förderinstrument der Bundesregierung. Es wird international als beispielhaft angesehen. Deshalb soll die Grundstruktur beibehalten werden. Im Detail sollen aber weitreichende Verbesserungen erfolgen. Diese sollen insbesondere dazu dienen, gemäß dem Kabinettsbeschluss von Meseberg für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromproduktion bis 2020 auf 25 - 30 % zu erhöhen und auch anschließend weiter auszubauen.
Die wichtigsten geplanten Änderungen zur Erreichung dieses Ziels sind eine attraktivere Gestaltung des Repowering, die Verbesserung der Bedingungen für die Offshore-Windkraft und eine Verbesserung der Netzintegration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mitsamt der Regelung des Einspeisemanagements.
Das KWK-Gesetz begünstigt den Erhalt, die Modernisierung und den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Der Hintergrund: Diese Anlagen leisten einen Beitrag zur Minderung der CO2-Emissionen, weil durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Nutzwärme der eingesetzte Primärenergieträger besonders effizient verwertet wird. Netzbetreiber wie die Stadtwerke Geesthacht sind verpflichtet, den in KWK-Anlagen erzeugten Strom einzuspeisen und mit besonderen Sätzen zu vergüten. Die durch die Förderung entstehenden Mehrkosten werden durch einen Belastungsausgleich auf alle Stromversorger in Deutschland verteilt und wie alle Erzeugungskosten über den Strompreis an die Endverbraucher weitergegeben.
Die Stadtwerke Geesthacht beziehen bereits rund 27 Prozent des Geesthachter Stroms aus KWK-Anlagen - wie in der Norddeutschen Teppichfabrik und der Oberstadt. Die dabei produzierte Wärme dient der Versorgung der Teppichfabrik, des Coralba-Haus mit unserem Kundenzentrum, des Freizeitbades Geesthacht sowie von Wohnungen in der Oberstadt.
Die zum 1. Februar 2002 in Kraft getretene "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" soll den Energiebedarf von Gebäuden weiter senken. Da rund ein Drittel des Energiebedarfs in Deutschland für Raumwärme aufgewandt wird, verspricht sich der Gesetzgeber von den verordneten Maßnahmen einen deutlichen Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen. Die EnEV legt höhere Anforderungen für Neubauten fest: Das Niedrigenergiehaus wurde zum Standard. Außerdem enthält die Verordnung Anforderungen für die Modernisierung von Altbauten, vor allem im Fall von Umbaumaßnahmen oder der Veräußerung. Weil die EnEV vielfach Wahlmöglichkeiten lässt, durch welche Maßnahmen die Vorgaben einzuhalten sind, sollten sich Bauherren und Eigentümer bestehender Immobilien besonders gut informieren. Möglichkeiten dazu bietet auch das Internet unter www.enev-online.de.
Das Bundeskabinett hat bereits Mitte 2007 den vom Bundesrat beschlossenen Maßgaben zur Novelle der Energieeinsparverordnung zugestimmt. Mit dieser Novelle der Energieeinsparverordnung wird die europäische Gebäude-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Wesentliches Element ist die Einführung des Energieausweises auch für den Gebäudebestand.
Kauf- und Mietinteressenten müssen zukünftig über die energetische Qualität des Gebäudes vom Eigentümer oder Vermieter anhand des Energieausweises und der ihn begleitenden Modernisierungsempfehlungen informiert werden. Die Modernisierungsempfehlungen enthalten konkrete Hinweise zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes. Wohngebäude bis Baujahr 1965 brauchen den bedarfsorientierten Energieausweis ab dem 1. 7. 2008, wobei bis 1. 10. 2008 eine Übergangsfrist gilt, in der auch der verbrauchsorientierte Energieausweis ausgestellt werden kann. Häuser, die nach 1965 bis 1977 errichtet wurden, brauchen ab 1. 1. 2009 einen bedarfsorientierten Energieausweis. Für Häuser, die nach 1978 errichtet wurden und die mehr als vier Wohnungen haben, besteht die Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Energieausweis. Nicht-Wohngebäude brauchen den Energiepass ab dem 1. 7. 2009.
Darüber hinaus werden zukünftig auch Anforderungen an die Beleuchtung, Lüftung und Kühlung von Nichtwohngebäuden gestellt. Für Heizungs- und Klimaanlagen sind regelmäßige Inspektionen vorgesehen.
Das neue Energiesteuergesetz ist am 1. August 2006 in Kraft getreten. Zum 1.1.2007 ist zudem eine Quotenregelung für Biokraftstoffe in Kraft getreten, die den Anteil von Biokraftstoffen in den kommenden Jahren schrittweise erhöht. Das Energiesteuergesetz sieht unter anderem vor, dass die steuerliche Begünstigung von Erdgas-Kraftstoff endet 2018. Die geplante Kohlesteuer für Privathaushalte wurde bis 2010 verschoben.
Die im November 2006 in Kraft getretene „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung" beinhaltet die Bedingungen für den Netzanschluss von Privatverbrauchern und Gewerbetreibenden an das Stromniederspannungsnetz sowie für die Nutzung dieses Anschlusses. Sie soll die Rahmenbedingungen für einen Wechsel des Energielieferanten weiter verbessern. So regelt das neue gesetzliche Anschlussnutzungsverhältnis automatisch die Rechtsbeziehungen zwischen Energieverbraucher und Netzbetreiber, ohne dass vom Verbraucher noch der Abschluss eines gesonderten Anschlussvertrages mit dem Netzbetreiber gefordert werden kann. Das Anschlussnutzungsverhältnis bleibt auch im Falle eines Lieferantenwechsels unverändert.
Die im November 2006 (zuletzt geändert am 14.06.2024) in Kraft getretene „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz" (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) regelt Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versorgung von Haushaltskunden mit Strom. Sie gibt zudem die Bedingungen einer Ersatzversorgung insbesondere im Falle eines Ausfalls des bisherigen Lieferanten vor. Die Regelung schafft Rechtssicherheit für alle Haushaltskunden und die betroffenen Energieversorger.
Die im Oktober 2006 (zuletzt geändert am 14.06.2024) in Kraft getretene „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) regelt Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versorgung von Haushaltskunden mit Gas. Sie gibt zudem die Bedingungen einer Ersatzversorgung insbesondere im Falle eines Ausfalls des bisherigen Lieferanten vor. Die Regelung schafft Rechtssicherheit für alle Haushaltskunden und die betroffenen Energieversorger.